Ihr Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Berlin

Sie benötigen juristischen Rat oder allgemeine Informationen in Sachen Wohnungseigentumseigentumsrecht? Dann sind Sie hier genau richtig. Denn als Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Berlin helfe ich Ihnen gerne schnell, zuverlässig und lösungsorientiert weiter.

 

Ein Einstieg in rechtliche Fragen rund um das Wohnungseigentumsrecht

In der Regel handelt es sich bei Wohnungseigentum um eine der Anlagemöglichkeiten, die sich in Deutschland aufgrund ihrer Beständigkeit anhaltender Beliebtheit erfreuen. Allerdings bringt diese Variante auch so manche Herausforderungen mit sich. Wird Eigentum geteilt, so kann es schnell zu Streitigkeiten kommen. Die Rede ist hier natürlich von Eigentumswohnungen, die als Bestandteil einer Wohnanlage verwaltet werden wollen.

Zumeist wird zu diesem Zweck ein außenstehender Eigentumsverwalter bestimmt. Wichtige Entscheidungen müssen die einzelnen Eigentümer jedoch gemeinsam treffen. Dazu zählen unter anderem eventuell anstehende Bauprojekte sowie die Höhe des Hausgeldes, das der Verwalter von den jeweiligen Mietern fordern soll. Dass unter den jeweiligen Eigentümern ein einstimmiger Konsens herrscht, kommt nur in den seltensten Fällen vor. 

Wesentlich verbreiteter ist hingegen das Phänomen der Uneinigkeit gefolgt von zeitraubenden Rechtsstreitigkeiten. Um sich für die Zukunft abzusichern oder den Schaden bereits vorhandener Streitigkeiten so gering wie möglich zu halten, ist der Beistand eines versierten Experten gefragt.

Sie wählen die Wohnung. Ich berate Sie – Rufen Sie mich einfach in meiner Kanzlei in Berlin an!
Telefon: 030-224 452 511

Kompetent und zeitnah für Sie im Einsatz: Ihr Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht in Berlin

Angesichts der Fülle an Anbietern von professioneller Beratung rund um das Wohnungseigentumsrecht in Berlin werden Sie als Mandantin bzw. Mandant zweifellos erst einmal vor der Qual der Wahl stehen. Ich erleichtere Ihnen die Entscheidung jedoch dahingehend, dass ich Ihnen als kompetenter Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht so manche Vorteile biete. Dazu zählt unter anderem die Tatsache, dass ich mich unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit Ihnen in Verbindung setze.

Zudem ist es mir ein ganz besonderes Anliegen, Ihnen Termine anzubieten, die zeitlich in unmittelbarer Nähe liegen. Auf diese Weise können wir die jeweilige Problematik gemeinsam angehen und im Idealfall schnell eine angemessene und effektive Lösung herbeiführen.

Häufig erweist sich bereits die Tatsache als hilfreich, dass Sie in rechtlichen Fragen nicht allein gelassen werden, sondern für die Außenwelt ganz offensichtlich über einen ernst zu nehmenden juristischen Beistand verfügen. Laienhafte Lösungsversuche sollten allein aufgrund der Komplexität des Wohnungseigentumsrechtes vermieden werden.

Sparen Sie hier an der falschen Stelle, so kann dies schnell zu einer für alle Beteiligten kostspieligen und zeitaufwendigen Eskalation der Auseinandersetzung führen.

Entsprechend lautet mein fachmännischer Rat an Sie, keine unnötigen Risiken einzugehen, sondern sich stattdessen mit Ihren Fragen und Anliegen rund um Ihr Wohnungseigentum direkt vertrauensvoll an mich zu wenden. Ich helfe Ihnen gerne weiter und stelle Ihnen die auf Ihren konkreten Fall abgestimmten Optionen vor.

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Teilungserklärung

Die Aufteilung von Mehrfamilienhäusern in Wohnungseigentum stellt eine Möglichkeit der Entwicklung und Verwertung von Immobilien dar. Im Falle der Begründung des Wohnungseigentums gem. § 8 WEG kann der teilende Alleineigentümer den Inhalt der Gemeinschaftsordnung festlegen und deren Eintragung im Grundbuch bewilligen. Hierbei sind die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung, vor allem bei Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft, von erheblicher Bedeutung.

Zwar bedarf es einer Gemeinschaftsordnung grundsätzlich nicht zwingend, da das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander prinzipiell gesetzlich in den §§ 10 ff. WEG geregelt ist. Sinnvollerweise wird jedoch eine Gemeinschaftsordnung aufgestellt, die dann durch Bezugnahmen Teil der Eintragung im Wohnungsgrundbuch wird.

In der Gemeinschaftsordnung werden Vereinbarungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Ergänzung oder Abweichung zu den gesetzlichen Vorschriften getroffen (§10 Abs. 2 WEG).

Ich berate Sie in diesen Angelegenheiten dahingehend und wirke auch an der Fertigung einer für das jeweilige Objekt „maßgeschneiderten“ Teilungserklärung mit.

WEG Verwaltung

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist unmittelbares Recht aus der Mitgliedschaft. Zu verwalten ist das gemeinschaftliche Eigentum, d. h. die gemeinschaftlichen Flächen die für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Sachen und Dienste, die gemeinschaftlichen Interessen schlechthin, also die Gesamtheit des Eigentums, seiner Nutzung und des gemeinschaftlichen Vermögens. Auch wesentliche Bestandteile auf Grund einer Dienstbarkeit am Nachbargrundstück gehören hierher.

In der Regel wird ein Verwalter für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums bestellt. Meine anwaltliche Beratung umfasst hierbei sämtliche Gebiete der Verwaltung von Eigentumsanlagen, insbesondere die rechtliche Begleitung von Instandhaltungsmaßnahmen, die Überprüfung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen. Auch Verwaltungsverträge arbeite ich aus.

Ich berate und vertrete neben Wohnungseigentumsgemeinschaften auch Wohnungseigentümer außergerichtlich und gerichtlich, auch bei Streitigkeiten, die sich aus dem Sondereigentum ergeben.

WEG Versammlung

In der Eigentümerversammlung werden die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gefasst. Durch die nunmehr auch per Gesetz festgelegte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 ist die „Organisation“ mit dem Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern gestärkt worden, die allerdings weiterhin die Träger der Gemeinschaft sind und in ihr die Verantwortung für das Gedeihen der Anlage wahrnehmen.

Das hat auch Einfluss auf die Eigentümersammlung. Die Vorbereitung und Durchführung der Eigentümerversammlung, beginnend mit der Formulierung und der Erstellung der Beschlussprotokolle sind hierbei Umfang meiner Beratungstätigkeit.

Ich berate Sie weiter dahingehend, rechtmäßige und nicht anfechtbare Beschlüsse herbeizuführen. Ebenso vertrete ich auch Wohnungseigentümer, vor allem bei der Anfechtung von Beschlüssen.

Ich setze mich für Ihr Recht ein – Kontaktieren Sie mich gerne in meiner Kanzlei!
Telefon: 030-224 452 511

Gerne stehe ich Ihnen in Berlin-Steglitz, Zehlendorf, Wilmersdorf, Schöneberg und Charlottenburg beratend zur Seite!